Allgemeine Buchungsbedingungen

Allgemeine Buchungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Bedingungen für das Chartern eines Bootes (im Folgenden „Bedingungen“ genannt)

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Bootsvermietungen, die von der Gesellschaft Plujeme rádi s.r.o., ID-Nr.: 090 12 141, mit Sitz in Prag 1, Dlouhá 730/35, Postleitzahl 110 00, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Prag, Aktenzeichen. C 329132 (im Folgenden „Plujeme“ genannt). Es ist auf dem tschechischen Markt als Reisebüro tätig, vor allem über die Website www.plujeme.cz. Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten sie für das Angebot und den Verkauf von Reisen und Reisedienstleistungen unter dem Markennamen Plujeme.

1.2 Diese Bedingungen sind Bestandteil eines Bootschartervertrags oder eines anderen Vertrags, der zwischen dem Charterer und einem von Plujeme als Vermittler vertretenen Charterunternehmen geschlossen wird und die Überlassung eines Bootes zur Nutzung durch den Charterer zum Gegenstand hat (im Folgenden als „Bootschartervertrag“ bezeichnet). Ein Boot ist eine hochseetaugliche Yacht oder ein Katamaran, der für die Seeschifffahrt konzipiert ist.

2. VERTRAGSPARTEIEN DES CHARTERVERTRAGES

2.1 Die Parteien des Vertragsverhältnisses für die Vercharterung eines Bootes (die Vertragsparteien) sind: a. der Vercharterer, der die Vercharterung des Bootes direkt arrangiert und zu diesem Zweck durch die Charteragentur Plujeme rádi s.r.o. als seinen Agenten vertreten wird (im Folgenden „Vercharterer“ genannt); b. der Kunde, der eine natürliche oder juristische Person sein kann (im Folgenden „Charterer“ genannt).

2.2 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vercharterer und dem Kunden für die Vercharterung des Bootes wird durch den schriftlichen Chartervertrag, die Bedingungen des Vercharterers und diese Bedingungen geregelt, soweit die Bedingungen des Vercharterers nicht anwendbar sind. Um Zweifel auszuschließen, haben die Bedingungen des Charterers Vorrang vor diesen Bedingungen.

3. GEGENSTAND DES CHARTERVERTRAGS

3.1 Gegenstand des Befrachtungsvertrages ist die Anmietung des Schiffes durch den Charterer bei dem von Plujeme vermittelten Charterer. Diese Bedingungen regeln dann die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Vercharterung des Schiffes, soweit die Bedingungen des Charterers keine Anwendung finden.

4. ZUSTANDEKOMMEN DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN

4.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Charterer und dem Vercharterer mit dem Gegenstand gemäß Artikel 3 dieser Vertragsbedingungen wird durch den Abschluss des Chartervertrages begründet, d.h. zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Zahlung (d.h. Vorauszahlung im Falle der Aufteilung des Charterpreises in zwei Zahlungen oder der sog. Im Falle der Aufteilung des Charterpreises in drei Zahlungen) innerhalb des im Chartervertrag festgelegten Fälligkeitsdatums oder bei Zahlung der ersten Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, wenn Plujeme dem Charterer die Vermittlung des Charters unmittelbar nach Erhalt der Zahlung des Charterers bestätigt hat.

4.2 Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Charterer und dem Vercharterer. Plujeme handelt als Vertreter des Vercharterers im Namen und im Auftrag des Vercharterers und achtet die Rechte und Pflichten des Vercharterers. Somit entstehen die Rechte und Pflichten aus dem vermittelten Chartervertrag in Bezug auf die Vercharterung des Schiffes nur zwischen dem Charterer und dem Befrachter.

4.3 Mit der Zahlung der ersten Rate bestätigt der Kunde, dass er den Inhalt des Vertrages vollständig kennt, ihm zustimmt und gleichzeitig bestätigt, dass er alle Anhänge, die einen integralen Bestandteil des Vertrages bilden, erhalten hat und daher alle Bedingungen akzeptiert und ihnen zustimmt.

4.4 Mit Abschluss des Chartervertrages verpflichtet sich der Charterer, dem Vercharterer die Charterleistung im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Qualität zu den vereinbarten Bedingungen zu erbringen.

4.5 Der Anspruch des Vercharterers auf Erbringung der bestellten Leistung entsteht mit Abschluss des Chartervertrages und berechtigt den Vercharterer im Falle der nicht vollständigen und vertragsgemäßen Zahlung des Charterpreises zum Rücktritt vom Vertrag.

4.6 Die Verpflichtung zur verbindlichen Reservierung des Bootes (bestellte Bootscharterleistung) zu Gunsten des Charterers durch den Charterer entsteht mit Abschluss des Bootschartervertrages.

5. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Der Preis für die Bootsmiete beinhaltet die Bootsmiete, die Ausrüstung, die gesetzliche Versicherung des Bootes und die Dienstleistungen der Servicestelle des Mieters. Alle Treibstoffkosten, Hafengebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bootes (z.B. Zollgebühren) gehen zu Lasten des Mieters.

5.2 Der Charterer ist berechtigt, die Zahlung des Charterpreises vor der Übergabe des Bootes zu den im Chartervertrag genannten Terminen zu verlangen. Jede Zahlung aus dem Bootschartervertrag gilt als erfolgt, wenn der Betrag auf den Bankkonten von Plujeme bei dem entsprechenden Geldinstitut in CZK oder EUR oder per Kreditkarte gutgeschrieben wird. Die verwendete Währung liegt im Ermessen des Charterers. Der Betrag in CZK bzw. der CZK/EUR-Wechselkurs wird von Plujeme nach dem aktuellen Wechselkurs der Komerční banka a.s. festgelegt.

5.3 Bei Abschluss des Chartervertrages hat der Charterer innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach Abschluss des Chartervertrages eine Anzahlung auf das Konto von Plujeme zu leisten (für die Zahlung gelten die Bestimmungen von Ziffer 5.2). Alle Zahlungen zur Deckung des Charterpreises, ob in Form von Vorschüssen oder Nachzahlungen, sind vom Charterer auf das Konto von Plujeme zu den im Chartervertrag und im Zahlungsplan genannten Terminen zu überweisen. Beginnt der Charterzeitraum innerhalb von 45 (fünfundvierzig) Tagen (und in einigen Fällen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen) nach Abschluss des Chartervertrags, zahlt der Charterer 100% des Charterpreises. Der Charterer ist verpflichtet, diese Frist einzuhalten, auch ohne dass er oder wir ihn daran erinnern müssen. Plujeme muss der volle, im Vertrag angegebene Betrag gutgeschrieben werden. Alle im Chartervertrag enthaltenen Zahlungsbedingungen sind für den Charterer am Tag der Vercharterung verbindlich.

5.4 Bei Verzug des Charterers mit der Zahlung des Charterpreises oder einer Vorauszahlung des Charterpreises oder eines Restbetrages davon ist der Charterer berechtigt, sofort und ohne weitere Ankündigung vom Chartervertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Vercharterer auch Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe der Abfindungssumme gemäß Artikel 9, Ziffer 9.5 dieser Bedingungen. Die Vertragsstrafe, die Stornogebühren sowie die Zahlung der Änderungsgebühren gemäß Artikel 8, Absatz 8.4 auf Antrag des Charterers sind sofort fällig. Der Vermieter ist auch berechtigt, die Vertragsstrafe einseitig mit dem Gesamtbetrag der vom Mieter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhaltenen Zahlungen zu verrechnen. Der Vermieter oder Plujeme wird den Mieter schriftlich per Einschreiben oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Mieters von der Aufrechnung in Kenntnis setzen.

5.5 Bei wesentlichen Fehlern in der Preisberechnung des Chartervertrages sind beide Parteien berechtigt, diese Fehler gemäß der gültigen Preisliste des Vermieters zu korrigieren, ohne dass die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages selbst beeinträchtigt wird.

6. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS

6.1 Zu den grundlegenden Rechten des Mieters gehören:

  • a. das Recht auf die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten und bezahlten Leistungen.
  • b. das Recht, Informationen über alle dem Vermieter bekannten relevanten Tatsachen zu verlangen, die für die vereinbarten und bezahlten Dienstleistungen von Bedeutung sind.
  • c. das Recht, über alle Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen informiert zu werden.
  • d. das Recht, in der Zwischenzeit vor Beginn der Vercharterung des Schiffes jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, vorbehaltlich der in Artikel 9 dieser Vertragsbedingungen genannten Bedingungen.
  • e. das Recht, dem Charterer oder Plama schriftlich eine Änderung des Besatzungsmitglieds des Schiffes anstelle des ursprünglichen, in der Besatzungsliste aufgeführten Besatzungsmitglieds mitzuteilen, sofern die maximale Anzahl der an Bord des Schiffes zugelassenen Personen eingehalten wird. Verlangt der Charterer weniger als 48 Stunden vor Charterbeginn eine Änderung der Besatzungsliste, so ist der Charterer berechtigt, für jede einzelne Änderung 50 EUR zu berechnen.
  • f. das Recht auf Beanstandung von Mängeln in der Charterleistung; der Charterer ist verpflichtet, eine Beanstandung spätestens bei der Rückgabe des Bootes direkt an den Vercharterer durch Anfertigung eines gesonderten Beanstandungsprotokolls oder durch Eintragung in das Übergabeprotokoll oder auf andere Weise gemäß den Bedingungen des Vercharterers vorzubringen.

6.2 Zu den grundsätzlichen Pflichten des Mieters gehören:

  • a. dem Charterer bzw. dem Vercharterer die für die ordnungsgemäße Erbringung und Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderliche Mitwirkung zu gewähren, insbesondere die erforderlichen Daten im Chartervertrag, in der Crewliste oder im Charterauftrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, Änderungen dieser Daten mitzuteilen und sonstige für die ordnungsgemäße Erbringung der Charterleistung erforderliche Unterlagen entsprechend den spezifischen Anforderungen des Charterers vorzulegen.
  • b. den Charterer oder FLOAT unverzüglich über alle Änderungen der Bedingungen oder des Inhalts der vereinbarten Leistungen zu informieren.
  • c. der Kunde ist verpflichtet, sich mit den erforderlichen Dokumenten für die Einreise in die jeweiligen Länder, in denen die Bootsvermietung in Anspruch genommen werden soll, einschließlich des Aufenthalts und der Durchreise, auszustatten (gültiger Reisepass mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer, Visum, Nachweis einer Krankenversicherung usw., falls erforderlich).
  • d. den Preis für den Bootscharter in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 und dem Bootschartervertrag zu bezahlen.
  • e. die für die spätere Inanspruchnahme der vereinbarten Bootsvermietung erforderlichen Unterlagen vom Charterer oder dem Vermieter zu erhalten und sich zum vereinbarten Zeitpunkt mit allen erforderlichen Unterlagen am Bootsübernahmepunkt (Einschiffung) einzufinden, damit die Bootsvermietung problemlos in Anspruch genommen werden kann.
  • f. sich so zu verhalten, dass Schäden an der Gesundheit oder am Eigentum der Dienstleister des Vercharterers oder des Charterers vermieden werden und für alle Schäden aufzukommen, die durch seine Handlungen verursacht werden.
  • g. Den Charterpreis in Übereinstimmung mit Artikel 5 und dem Chartervertrag zu zahlen.
  • h. Vom Vermieter oder vom Charterer die für die spätere Nutzung des vereinbarten Bootscharterdienstes erforderlichen Dokumente zu erhalten und zum vereinbarten Zeitpunkt mit allen erforderlichen Dokumenten am Bootsübernahmepunkt (Einschiffung) zu erscheinen, um den Bootscharterdienst ohne Probleme nutzen zu können.
  • i. Sich so zu verhalten, dass Schäden an der Gesundheit oder am Eigentum der Dienstleister des Charterers vermieden werden oder wir für Schäden aufkommen, die durch seine Handlungen verursacht werden.
  • j. Sicherzustellen, dass alle Ansprüche gegen den Charterer rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht werden.
  • k. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter oder Plujeme schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und die Abfindung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 dieser Bedingungen zu zahlen.
  • l. Der Mieter oder der Schiffsführer des Bootes muss im Besitz der entsprechenden Genehmigungen für den Betrieb einer Seeyacht an dem Ort und in der Größe sein und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für den Betrieb/das Management einer Seeyacht verfügen. Zusätzlich zum Bootsführerschein ist in bestimmten Gebieten auch ein Funksprechzeugnis erforderlich, sofern es nicht bereits Bestandteil des Bootsführerscheins ist.
  • m. Der Charterer verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord der Seeyacht zu nehmen, wie laut Chartervertrag für die Yacht zugelassen und in der Crewliste aufgeführt sind.
  • n. Der Mieter verpflichtet sich ferner, das Boot nur für die Freizeit- oder Sportschifffahrt im Rahmen der geltenden Schifffahrts- und Zollgesetze zu nutzen, unter Ausschluss von Handel, gewerblicher Fischerei, Untervermietung, gewerblichem Transport von Personen oder Material, Wettbewerben und ähnlichen Aktivitäten. Für Ausnahmen muss die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Das Schiff ist für die Schifffahrt auf hoher See oder auf hoher See bestimmt. Das Befahren der Hoheitsgewässer anderer Staaten als des Heimatstaates ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers gestattet. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift macht sich der Charterer gegenüber den See- und Zollbehörden, den Straf- und allen anderen Justizbehörden, insbesondere bei Beschlagnahme des Schiffes als Chartergegenstand, in jedem Fall haftbar, auch wenn ihn kein schuldhaftes Verhalten trifft. Der Charterer haftet dem Vercharterer für alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften und Regeln entstehen.
  • o. Im Falle eines Notfalls kann der Mieter, wenn es die Situation erfordert, von anderen Schiffen geschleppt werden, muss aber immer die Zustimmung des Mieters einholen (außer bei lebensbedrohlichen Vorfällen).
  • p. Wenn gefährliche Wetterbedingungen gemeldet werden (in jedem Fall bei Windstärken von 5 Bft oder mehr), darf der Charterer den sicheren Hafen nicht verlassen oder muss den nächstgelegenen Hafen oder einen geeigneten Ankerplatz aufsuchen. Der Charterer ist nicht berechtigt, auf offener See zu ankern bzw. es muss sichergestellt sein, dass das Schiff im Gefahrenfall sofort bewegt werden kann. Der Charterer kann jederzeit den Vertreter des Charterers im Abfahrtshafen oder über die Plujeme-Hilfsnummer anrufen. Kleinere Schäden, die die Weiterfahrt des Schiffes nicht verhindern, muss der Charterer dem Stützpunktleiter des Befrachters telefonisch unter der im Übergabeprotokoll des Schiffes angegebenen Nummer melden.
  • q. Bei Unfällen (Kollision, Bruch, Feuer), Einbrüchen und Schäden über 500 Euro muss der Mieter sofort den Vercharterer kontaktieren, einen Schadensbericht erstellen lassen, der von allen Beteiligten bestätigt werden muss, und, falls erforderlich, die Polizei, den Kapitän oder andere Behörden um Hilfe bitten. Der Mieter muss jeden Einbruch oder Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen bei der Polizei melden. Wenn der Mieter diese von der Versicherungsgesellschaft vorgeschriebenen Formalitäten nicht einhält, kann er für die durch den Unfall oder Einbruch verursachten Kosten haftbar gemacht werden. Dies gilt auch für die Beschlagnahmung des Bootes.
  • r. Die Nichtnutzung des Bootes aufgrund von unvorhergesehenen Schadensereignissen während der Nutzungszeit berechtigt den Charterer nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Rückerstattung des Charterpreises.
  • s. Der Charterer ist verpflichtet, dem Vercharterer oder Plujeme eine Kopie des Bootsführerscheins oder einer anderen vorgeschriebenen Genehmigung per E-Mail zukommen zu lassen, zusammen mit der ausgefüllten Besatzungsliste, und zwar mindestens 14 Tage vor Beginn des Charters oder unmittelbar nach Abschluss des Chartervertrages, wenn zwischen dem Abfahrtsdatum und dem Abschluss des Chartervertrages weniger als 14 Tage liegen. Der Vercharterer haftet nicht, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen und der Charterer aufgrund der fehlenden Informationen nicht oder zu spät segeln kann. Der Vercharterer kann eine Gebühr für die Nichtabgabe der Besatzungsliste und der entsprechenden Genehmigungen zum Betrieb des Bootes erheben.
  • t. Alle Kosten und Schäden, die dem Charterer durch die Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen entstehen, gehen zu seinen Lasten. u. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, wozu unter anderem Krieg, Atomunfall, Streik, Aufstand, Terrorismus, Sabotage, Pandemie oder Naturkatastrophen gehören.

7. PFLICHTEN UND RECHTE DES VERMIETERS

7.1 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß über alle relevanten, für den Mieter wichtigen und dem Vermieter bekannten Tatsachen bezüglich der vereinbarten Leistungen zu informieren.

7.2 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter eine Leistung zu erbringen, die über die zuvor vertraglich vereinbarte, bestätigte und bezahlte Bootscharterleistung hinausgeht.

7.3 In der laufenden Kommunikation zwischen dem Charterer und dem Personal des Vercharterers oder von FLOAT ist die gegenseitige Einhaltung nicht nur der ethischen Normen, sondern auch der einschlägigen Gesetze unerlässlich. Jegliche Äußerungen, die mit dem Recht auf Persönlichkeitsschutz unvereinbar sind, müssen ausgeschlossen werden (insbesondere sind Äußerungen, die die bürgerliche Ehre, die Menschenwürde, die Privatsphäre, den persönlichen Namen usw. betreffen, absolut inakzeptabel). Spott, Verleumdung, Androhung von Körperverletzungen oder andere missbräuchliche Verhaltensweisen, die gegen die oben genannten Rechtsvorschriften verstoßen, sind ebenfalls völlig ausgeschlossen. Im Falle derartiger unerwünschter Handlungen können sowohl der Vermieter als auch der Mieter jegliche Kommunikation mit dem anderen ohne weitere Verzögerung beenden. Das oben beschriebene Verhalten gilt als wesentlicher Verstoß gegen den Chartervertrag.

7. PFLICHTEN UND RECHTE DES VERMIETERS

7.1 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß über alle relevanten, für den Mieter wichtigen und dem Vermieter bekannten Tatsachen bezüglich der vereinbarten Leistungen zu informieren.

7.2 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter eine Leistung zu erbringen, die über die zuvor vertraglich vereinbarte, bestätigte und bezahlte Bootscharterleistung hinausgeht.

7.3 In der laufenden Kommunikation zwischen dem Charterer und dem Personal des Vercharterers oder von FLOAT ist die gegenseitige Einhaltung nicht nur der ethischen Normen, sondern auch der einschlägigen Gesetze unerlässlich. Jegliche Äußerungen, die mit dem Recht auf Persönlichkeitsschutz unvereinbar sind, müssen ausgeschlossen werden (insbesondere sind Äußerungen, die die bürgerliche Ehre, die Menschenwürde, die Privatsphäre, den persönlichen Namen usw. betreffen, absolut inakzeptabel). Spott, Verleumdung, Androhung von Körperverletzungen oder andere missbräuchliche Verhaltensweisen, die gegen die oben genannten Rechtsvorschriften verstoßen, sind ebenfalls völlig ausgeschlossen. Im Falle derartiger unerwünschter Handlungen können sowohl der Vermieter als auch der Mieter jegliche Kommunikation mit dem anderen ohne weitere Verzögerung beenden. Das oben beschriebene Verhalten gilt als wesentlicher Verstoß gegen den Chartervertrag.

8. STORNIERUNG UND VERMITTLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

8.1 Der Charterer hat das Recht, die Vercharterung des Bootes zu stornieren und vom Chartervertrag in den Fällen zurückzutreten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vercharterers festgelegt sind. Wenn es im Rahmen der Möglichkeiten des Charterers liegt, wird der Vercharterer in einem solchen Fall dem Charterer eine Ersatzcharter des Bootes anbieten, die der ursprünglichen Vereinbarung so nahe wie möglich kommt. Wenn der Charterer damit einverstanden ist, schließen die Parteien einen neuen Chartervertrag mit einem Ersatzcharterer ab. Ist das Ersatzschiff von geringerer Qualität (Typ, Baujahr, Kabinenzahl etc.) und stimmt der Charterer dem Ersatz zu, so hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich die Preisdifferenz zu zahlen.

8.2 Treten äußere Umstände ein, die den Vercharterer daran hindern, die Charter zu den im Vertrag festgelegten und vereinbarten Bedingungen durchzuführen und ist der Vercharterer dadurch gezwungen, die Bedingungen der Charter vor Beginn der Charter zu ändern, so wird der Vercharterer dem Charterer diese Änderungen unverzüglich mitteilen und eine Änderung des Chartervertrages vorschlagen. Besteht der Änderungsvorschlag in einer Änderung des Chartervertrages, wobei das ursprünglich vom Charterer ausgewählte Schiff durch ein Schiff geringerer Qualität (Typ, Baujahr, Kabinenzahl etc.) ersetzt werden soll, hat der Charterer das Recht zu entscheiden, ob er die Änderung des Chartervertrages akzeptiert oder vom Chartervertrag zurücktritt.

8.3 Tritt der Charterer nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt des Vorschlags zur Änderung des Chartervertrags vom Chartervertrag zurück, wird davon ausgegangen, dass der Charterer der Änderung zustimmt. Die Änderung des Chartervertrags tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Führt die Änderung des Chartervertrages auch zu einer Erhöhung des Charterpreises, so geht diese Preisdifferenz zu Lasten des Charterers. Führt die Vertragsänderung zu einer Verringerung des Charterpreises, so ist der Charterer verpflichtet, entweder die Nachzahlung des Gesamtcharterpreises zu reduzieren, wenn diese vom Charterer noch nicht gezahlt wurde, oder die Differenz des Charterpreises unverzüglich zu erstatten, wenn der Charterer den Gesamtcharterpreis bereits gezahlt hat.

8.4 Ist der Charterer mit der Änderung des Chartervertrages nicht einverstanden und tritt er innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt des Änderungsvorschlages durch schriftliche Mitteilung an Plujeme vom Chartervertrag zurück, so verfährt der Charterer gemäß Absatz 8.1, d.h., wenn es dem Vermieter möglich ist, bietet der Vermieter dem Charterer eine Ersatzcharter an, die der ursprünglichen Vereinbarung so nahe wie möglich kommt. Ist der Charterer damit einverstanden, schließen die Parteien einen neuen Chartervertrag mit einem Ersatzcharterer ab. Ist der Gegenstand der Ersatzcharter weiterhin von geringerer Qualität, so hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich die Preisdifferenz zu zahlen. Wählt der Charterer keine Ersatzcharter, hat er Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge des Charterpreises. Der Charterer ist jedoch nicht berechtigt, bei einem Wechsel des Bootstyps und -modells durch den Vercharterer vom Chartervertrag zurückzutreten, sofern ein Schaden, eine Panne oder andere Umstände vorliegen, die einen Wechsel des Bootes durch den Vercharterer erforderlich machen und mindestens das gleiche Alter (Baujahr), die Anzahl der Kabinen und der Bootstyp (z.B. Segelboot/Katamaran/Motorboot) wie im Chartervertrag angegeben beibehalten wird.

8.5 Der Charterer ist berechtigt, den Chartervertrag mit vorheriger Zustimmung des Vercharterers auf eine andere Person zu übertragen, vorausgesetzt, dass diese Person in der Lage ist, das Boot zu führen und die vorgeschriebenen Genehmigungen zum Führen des Bootes besitzt.

8.6 Änderungen der vereinbarten Vertragsbedingungen, die auf individuellen Wünschen des Mieters beruhen, werden vom Vermieter nur vorgenommen, wenn dies objektiv möglich ist und der Mieter damit einverstanden ist. Solche Änderungen sind entgeltpflichtig, und zwar

  • a. Der Antrag des Charterers auf Änderung des Chartervertrages, der in einer Änderung des Chartertermins oder einer Verlängerung der Charterdauer oder in einer Änderung des Bootstyps und -modells oder des Abfahrtsortes besteht und spätestens 45 Tage vor Charterbeginn gestellt wird, wird mit einer Gebühr von 80 EUR für jede einzelne Änderung belastet. Wird ein Änderungsantrag vom Charterer weniger als 45 Tage vor Charterbeginn gestellt, gilt dieser Antrag des Charterers als neuer Serviceauftrag und als Rücktritt vom ursprünglichen Chartervertrag, es sei denn, der Charterer hält einen solchen Änderungsantrag des Charterers für akzeptabel. Der Charterer prüft jeden Antrag auf Änderung auf individueller Basis, wobei der Charterer immer berechtigt ist, eine Änderungsgebühr gemäß diesem Absatz zu erheben. Die Gebühren werden für jede einzelne Änderung des Chartervertrags erhoben.
  • b. Bei Verkürzung der Charterdauer durch den Charterer sowie bei Nichtinanspruchnahme der Bootscharterleistung durch eigene Entscheidung des Charterers wird der Preis für die nicht oder nicht mehr in Anspruch genommene Leistung nicht zurückerstattet.

8.7 Wenn Wetter- oder Klimabedingungen oder außergewöhnliche Umstände das Boot daran hindern, den Hafen zu verlassen, weil die Bedingungen des Charterers für Windstärke, Wellengröße usw. nicht eingehalten wurden, hat der Charterer keinen Anspruch auf Entschädigung oder sonstigen Ausgleich.

9. STORNIERUNG DES CHARTERVERTRAGES UND STORNOGEBÜHREN

9.1 Der Charterer hat das Recht, vor Beginn der Bootsvermietung, die Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemäß Artikel 3 dieser Vertragsbedingungen ist, vom Vertrag zurückzutreten aus folgenden Gründen: a. Verletzung der Verpflichtungen des Charterers oder b. Stornierung der Bootsvermietung gemäß Artikel 8, Absatz 8.1 dieser Vertragsbedingungen. Eine schriftliche Rücktrittserklärung mit Angabe des Rücktrittsgrundes wird vom Vermieter oder von Plujeme an die E-Mail-Adresse oder an den Wohnsitz/Wohnort des Mieters oder an eine andere vom Mieter im Vertrag angegebene Kontaktadresse gesandt, und die Wirkungen des Rücktritts treten am Tag der Zustellung der Mitteilung an den Mieter ein, spätestens jedoch am 10.

9.2 Der Charterer hat das Recht, jederzeit vor Beginn der Charter vom Chartervertrag zurückzutreten: a. ohne Angabe von Gründen, oder b. wenn der Charterer einer Änderung des Chartervertrages gemäß den Bestimmungen von Klausel 8, Absatz 8.2 nicht zustimmt. c. wegen Verletzung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Chartervertrag. In der Rücktrittserklärung hat der Charterer grundlegende Informationen zur Identifizierung des Chartervertrags, von dem er zurücktritt, anzugeben (persönliche Daten des Charterers, Vertragsnummer usw.).

9.3 Sofern der Grund für den Rücktritt des Charterers vom Vertrag nicht eine Verletzung der im Vertrag festgelegten Verpflichtungen ist oder der Charterer vor Beginn der Vercharterung des Bootes aufgrund einer Verletzung der Verpflichtungen des Charterers vom Vertrag zurücktritt, zahlt der Vercharterer dem Charterer eine Abfindung in der in Absatz 9.5(b) dieses Artikels festgelegten Höhe.

9.4 Wenn der Grund für die Beendigung des Chartervertrages durch den Charterer eine Verletzung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Chartervertrag ist oder wenn ein neuer Chartervertrag nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 9.2.2 dieses Artikels abgeschlossen wird, muss der Charterer dem Charterer unverzüglich alles zurückgeben, was er vom Charterer als Zahlung des Preises für die Dienstleistungen aus dem gekündigten Chartervertrag erhalten hat, ohne dass der Charterer zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist.

9.5 Abfindung bei Stornierung des Chartervertrages: a. Storniert der Charterer den Chartervertrag oder storniert der Vercharterer den Chartervertrag vor Beginn der Charter aufgrund einer Pflichtverletzung des Charterers, so hat der Charterer je nach Dauer der Stornierung die unten angeführte Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Stornogebühr ist abhängig von der Zeit zwischen der Stornierung und dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt des Charterbeginns (Einschiffung). Der Tag des Charterbeginns (Einschiffung) wird bei der Anzahl der Tage nicht mitgerechnet. b. Hat der Charterer laut Chartervertrag nur eine geringe Kaution hinterlegt, so hat der Charterer einen Anspruch auf Rückerstattung der Kaution bis zu 50% des Charterpreises gegen den Vercharterer, wenn der Chartervertrag vor der Zahlung von 50% gekündigt wird. Im Falle einer Stornierung oder Kündigung des Chartervertrages durch den Charterer weniger als 45 Tage vor Charterbeginn hat der Charterer immer Anspruch auf 100% des Charterpreises (sofern nicht anders angegeben). c. Gelingt es dem Charterer aufgrund der Kündigung des Chartervertrages durch den Vercharterer, das frei gewordene Boot zu besetzen, erstattet der Vercharterer dem Charterer nach eigenem Ermessen den bereits gezahlten Betrag für den Charterpreis des Bootes abzüglich der dem Charterer entstandenen Kosten und der dem Ersatzcharterer gewährten Rabatte. Die Entscheidung liegt ganz im Ermessen des Vercharterers und es besteht kein Rechtsanspruch darauf. d. Nimmt der Charterer das Boot nicht ab oder wird der Vertrag aus Gründen, die der Charterer zu vertreten hat, nicht vorher gekündigt, so hat der Charterer dem Vercharterer 100% des im Voraus festgelegten Gesamtpreises für die Bootscharter zu zahlen.

9.6 Allgemeine Stornogebühren: a. der Zeitraum vor Beginn der Vercharterung des Bootes (Einschiffung), in dem der Charterer oder wir eine Stornierung des Vertrages erhalten oder vom Vertrag zurücktreten:

Stornofrist Stornogebühr (Stornogebühr)

mehr als 45 Tage (und in einigen Fällen 60 Tage) 50% des Charterpreises
Weniger als 45 Tage (und in manchen Fällen 60 Tage) 100% des Charterpreises

10. ANSPRÜCHE BEI MÄNGELN

10.1 Im Falle einer mangelhaften oder nicht erbrachten Leistung, die Gegenstand des Bootschartervertrages ist, hat der Charterer das Recht, Ansprüche geltend zu machen.

10.2 Der Charterer ist verpflichtet, das Recht auf Mängelhaftung für die Bootscharterleistung spätestens am Tag der Rückgabe des Bootes am Ende der Bootscharter direkt beim Vercharterer durch Anfertigung eines gesonderten Reklamationsprotokolls oder durch Eintragung in das Übergabeprotokoll oder in sonstiger Weise gemäß den Bedingungen des Vercharterers geltend zu machen. Der Mieter ist nur dann berechtigt, die Mängel später über plujeme.cz zu reklamieren, wenn die Mängel nicht ohne unnötige Verzögerung direkt beim Mieter geltend gemacht werden konnten. Weist der Mieter aus eigenem Verschulden nicht unverzüglich auf den Mangel der Bootsvermietung hin, verliert er sein Recht auf die Mängelhaftung. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Beseitigung des Mangels die erforderliche Mitwirkung zu erbringen.

10.3 Es können nur solche Leistungen reklamiert werden, die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung (Bootschartervertrag) sind und für die ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist.

10.4 Der Vermieter oder Plujeme ist verpflichtet, die Reklamation unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Reklamation zu erledigen, es sei denn, mit dem Mieter wird eine längere Frist vereinbart.

10.5 Der Charterer ist nicht verantwortlich oder haftbar für die Höhe, den Preis oder eventuelle Schäden, die durch nicht im Bootschartervertrag vereinbarte Dienstleistungen oder Veranstaltungen entstehen, die von anderen Unternehmen organisiert werden, die der Charterer bei einem Dritten am Ort der Nutzung der Bootscharterleistung bestellt. Der Vercharterer haftet dem Charterer gegenüber nicht für die Aktivitäten und Handlungen Dritter (Bautätigkeit, Lärm im Yachthafen, lärmende Nachbarn usw.) und der Charterer hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung für den verursachten Schaden.

11. SONDERVEREINBARUNGEN

11.1 Mit dem Abschluss des Bootschartervertrages gemäß Artikel 4, Absatz 4.1, erklärt sich der Charterer mit der Verarbeitung und Erfassung seiner persönlichen Daten in folgendem Umfang einverstanden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und sein elektronischer Kontakt für E-Mail, oder jede andere von ihm angegebene Kontaktadresse und Telefonnummer.

11.2 Der Vermieter bzw. Plujeme ist berechtigt, die vom Mieter angegebenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu erheben, um die vom Vermieter bzw. Plujeme erbrachten oder vermittelten Leistungen anzubieten, wozu Name, Vorname und Anschrift des Mieters verwendet werden können. Die Daten des elektronischen Kontakts für die E-Mail des Mieters werden ebenfalls vom Vermieter oder von Plujeme zum Zweck der Verbreitung kommerzieller Mitteilungen verarbeitet und gesammelt.

11.3 Der Vermieter oder Plujeme ist berechtigt, die vom Mieter im Rahmen von Absatz 11.1 dieses Artikels und für die Zwecke von Absatz 11.2 dieses Artikels zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten selbst und/oder durch einen Beauftragten für einen Zeitraum von 5 Jahren zu verarbeiten und zu sammeln. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter oder Plujeme verpflichtet, die Daten des Mieters zu vernichten.

11.4 Die vom Mieter in dem in Absatz 11.1 dieses Artikels genannten Umfang zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden automatisch und manuell sowie in elektronischer und gedruckter Form verarbeitet.

11.5 Die vom Mieter in dem in Absatz 11.1 dieses Artikels genannten Umfang zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten können vom Vermieter oder von Plujeme an einen bevollmächtigten Verarbeiter und an diejenigen weitergegeben werden, die befugt sind, für den Vermieter oder für Plujeme Bootsvermietungsdienste zu erbringen oder anzubieten und zu verkaufen; und im Falle der Angaben zum E-Mail-Kontakt des Mieters an diejenigen, die befugt sind, im Namen des Vermieters oder von Plujeme kommerzielle Mitteilungen zu verbreiten.

11.6 Bei der Verarbeitung der persönlichen Daten des Mieters achten der Vermieter oder Plujeme darauf, dass der Mieter in seinen Rechten, insbesondere dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde, nicht beeinträchtigt wird, und sorgen dafür, dass er vor ungerechtfertigten Eingriffen in sein Privat- und Persönlichkeitsleben geschützt wird.

11.7 Der Mieter hat das Recht, seine Zustimmung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß diesem Artikel jederzeit schriftlich zu widerrufen. Im Falle der Verarbeitung, Erfassung und Nutzung elektronischer Kontaktdaten für die elektronische Post hat der Mieter das Recht, eine Verweigerung der Zustimmung zur Nutzung seiner elektronischen Kontaktdaten entweder kostenlos oder auf die in jeder einzelnen Mitteilung, die er erhält, angegebene Weise an das E-Mail-Postfach von Plujeme zu senden.

11.8 Der Mieter hat das Recht auf Zugang und Berichtigung personenbezogener Daten sowie andere Rechte, die im geltenden Recht vorgesehen sind.

11.9. Der Vermieter haftet nicht für die Handlungen des Mieters.

12. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

12.1 Übergabe des Bootes (Check-in)

  • a. Das Boot wird dem Charterer gemäß dem Übergabeprotokoll in einem einwandfreien, sauberen und seetüchtigen Zustand übergeben. Der Charterer führt vor Unterzeichnung des Übergabeprotokolls (Check-in-Protokoll) eine vollständige Inspektion des Bootes einschließlich aller Teile und losen Teile durch. Bei etwaigen Mängeln oder Fehlern am Chartergegenstand (Schiff) hat der Charterer das Recht, vom Vercharterer sofortige Abhilfe zu verlangen.
  • b. Der Charterer übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der elektronischen Instrumente und Daten, die in den Seekarten und Handbüchern enthalten sind. Stellt der Charterer jedoch bei der Übernahme des Schiffes eine Störung der elektronischen Geräte fest, so hat er den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und um Reparatur oder Ersatz der Geräte zu bitten. Ist eine sofortige Reparatur oder ein Austausch nicht möglich, wird ein Protokoll über den Fehler mit dem Vertreter des Charterers, der das Schiff übergibt, erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Geringfügige Abweichungen, die auf Verschleiß oder schlechte Kalibrierung der Instrumente zurückzuführen sind, werden als ausreichend angesehen und sind kein Grund zur Beanstandung.
  • c. Ist der Vercharterer aufgrund einer Panne während einer vorangegangenen Reise oder eines anderen Hindernisses nicht in der Lage, dem Charterer den Chartergegenstand (das Schiff) zur vereinbarten Einschiffungszeit, spätestens jedoch 24 Stunden nach der vereinbarten Einschiffungszeit, zur Verfügung zu stellen, so hat der Vercharterer dem Charterer entweder ein gleichwertiges Schiff mit gleicher Kabinenzahl und mindestens gleichem Alter zur Verfügung zu stellen oder den gesamten Charterpreis zu erstatten.
  • d. Im Falle einer verspäteten Übergabe des Schiffes an den Charterer (ab 4 Stunden nach der vereinbarten Einschiffungszeit), hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung eines anteiligen Teils des Charterpreises. Der Charterer haftet nicht für Schäden, die durch eine verspätete Übergabe des Bootes entstehen.

12.2 Rückgabe des Bootes (Check-out)

  • a. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot und seine Ausrüstung in dem Zustand an den Vermieter zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung und des Verschleißes. Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt in den Heimathafen zurückzukehren und seine Anwesenheit dem Vertreter des Vermieters zu melden. Der Charterer haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Vercharterer durch die verspätete Rückgabe des Bootes entstehen, wenn diese vom Charterer verursacht wurden, unter Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen, die in dem Gebiet auftreten können und die bei der Planung der Reise berücksichtigt werden müssen, unbeschadet des Rechts des Charterers auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe.

12.3. Rückzahlbare Kaution

a. Bei Übernahme des Bootes hinterlegt der Charterer eine rückzahlbare Kaution beim Vercharterer. Die Höhe der Kaution ist im Chartervertrag festgelegt. Die Kaution entspricht dem Selbstbehalt des Charterers bei der Pannenversicherung des Bootes. Der Charterer haftet für Schäden, die dem Vercharterer entstehen, bis zur Höhe der Kaution, außer in den folgenden Fällen:

  • i. Beschlagnahmung des Schiffes durch staatliche Behörden aus Gründen, die in den Gesetzen des Landes, in dessen Hoheitsgewässern sich das Schiff befindet, vorgesehen sind. Zu den Gründen zählen beispielsweise das Mitführen von Drogen an Bord, der Schmuggel von Waren, Waffen, Flüchtlingen, die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften beim Verlassen der Hoheitsgewässer, die unerlaubte Schifffahrt oder Bewegung in fremden Hoheitsgewässern, der unerlaubte Fischfang, das Eindringen in Militär- oder Schutzgebiete usw.
  • ii. Verspätete Rückgabe des Schiffes, die eine Entschädigung für nachfolgende Charterer erforderlich macht. Übersteigt die Verspätung den Betrag der Kaution, kann der Charterer gegenüber dem Vercharterer eine Entschädigung in Höhe der Kaution gemäß der aktuellen Preisliste des Vercharterers verlangen.
  • iii. In Fällen, die durch eine Versicherung gedeckt sind, wird die Kaution nach Abzug der festgelegten Selbstbeteiligung und der durch den Schaden entstandenen Nebenkosten (Telefonate, Transport- und Verschiffungskosten usw.), die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, zurückerstattet.

12.4 Bootsversicherung

  • a. Der Charterer oder Bootseigner verpflichtet sich, folgende Versicherungen abzuschließen: i. Haftpflichtversicherung ii. Schiffshaftpflichtversicherung mit Selbstbeteiligung.
  • b. Persönliche Gegenstände und Besatzungsmitglieder sind nicht versichert. Weder die Versicherungsgesellschaft noch der Charterer haften für Verletzungen oder Schäden, die der Charterer oder seine Besatzungsmitglieder auf dem Boot erleiden.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Diese Vertragsbedingungen treten am 1. Oktober 2023 in Kraft.

13.2 Diese Vertragsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil des mit dem Charterer abgeschlossenen Chartervertrages.

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